AGB
Allgemeine Geschäfts - und Lieferbedingungen der dotmark Internet und Business Software GmbH, Langenfeld
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma dotmark Internet und Business Software GmbH (nachfolgend dotmark). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dotmark diese schriftlich bestätigt.
1.2 Für die Softwarepflege durch dotmark gelten gesonderte Bestimmungen ergänzend.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von dotmark sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich. dotmark behält sich das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikel jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vornehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2.2 Der Umfang der von dotmark zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Es gelten die mit der Software ausgehändigten Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller und nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft durch dotmark bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Sowohl die Installation durch dotmark als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen von dotmark angemessen.
4. Leistungsumfang
4.1 dotmark ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Berechtigung von dotmark zu Teillieferungen und Teilleistungen kommt keine weitere Bedeutung für die Vertragsabwicklung zu.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
5.2 Im Rahmen der Softwarepflege ist dotmark zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. dotmark kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10%, kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
6. Lieferfrist
6.1 Von dotmark angegebene() Lieferzeit(en) sind unverbindlich. Falls der vereinbarte Liefertermin von dotmark um mehr als vier Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, dotmark eine angemessene Nachfrist zu setzen.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von dotmark nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei Lieferanten oder Unterlieferanten von dotmark.
7. Annahmeverzug des Kunden
7.1 Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist dotmark nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Verlangt dotmark Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder dotmark einen höheren Schaden nach.
8. Gefahrenübergang, Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.
8.2 Dem Kunden ist bekannt, daß Standardsoftware und EDV-Programme mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht völlig fehlerfrei ausgeliefert werden können. dotmark macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.3 Überläßt dotmark dem Kunden Hardware und/oder Standardsoftware Dritter, sind deren Garantieerklärungen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. dotmark schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
8.4 Soweit dotmark Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, hat der Kunde diese auf Verlangen von dotmark gemeinsam mit dem Mitarbeiter von dotmark zu testen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, hat er unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er Mängel unverzüglich schriftlich zu melden.
8.5 Mängel der Software kann dotmark durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen.
8.6 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Bei Hardware ist es grundsätzlich erforderlich, dass Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung, mit dem das Teil geliefert wurde, an dotmark zugeht.
8.7 Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfungen nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte oder auf unübliche Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die dotmark nicht zu vertreten hat.
8.8 Ändert oder erweitert der Kunde Hardware, Programme oder Programmteile oder läßt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, daß die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
9. Haftung
9.1 dotmark haftet für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen haftet dotmark nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
9.2 dotmark haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders/der Anwender – hätte verhindern können. Sollte im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
10. Zahlung
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Für Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von dotmark anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
10.3 Schuldet der Kunde dotmark mehrere Zahlungen gleichzeitig und trifft der Kunde keine Tilgungsbestimmung, wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere getilgt.
10.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn dotmark über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung durch das bezogene Kreditinstitut als Zahlung.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 dotmark behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware sowie das Nutzungsrecht an der auf Programmträgern enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dotmark in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Programmlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für dotmark zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an dotmark ab. dotmark nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware – insbesondere Software – weiterzuveräußern. Er besitzt ferner nicht das Recht einer Weiterlizensierung. Bei Be- oder Weiterverarbeitung der Software durch den Kunden erwirbt dotmark hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt dotmark Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist dotmark berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. dotmark ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.5 Bei einem Rücknahmerecht dotmarks gemäß vorstehendem Absatz ist dotmark berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von dotmark den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11.7 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Schutzrechte Dritter
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, dotmark von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dotmark auf Ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. dotmark ist berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigenen Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
13. Besondere Bestimmungen für Software und Individualprogramme
13.1 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Ergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Ergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Anbieters zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde/Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Betriebes, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Der Quellcode ist grundsätzlich von der Lieferung ausgeschlossen.
13.3 Der Kunde/Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Anbieter gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Kunden/Auftraggebers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Anbieter oder bei dotmark.
13.4 Der Anbieter stellt die vertragsgemäß hergestellte Software durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden/Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Software steht der Anzeige gleich. Nimmt der Kunde/Auftraggeber nach Bereitstellung der Software aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Software eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Kun-
den/Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
13.5 Die von dotmark gelieferte Software unterliegt Urheber- und gewerblichen Schutzrechten sowie Verwertungsrechten des jeweiligen Softwareherstellers. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
13.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenem Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
13.7 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet dotmark im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. Die Dekompilierung und Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig.
14. Vertraulichkeit/Datenschutz
14.1 Soweit in den Verträgen mit dotmark nicht anders bestimmt ist, verpflichtet sich jede Partei, alle Informationen und alles Know-how, das ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der anderen Partei zugänglich gemacht wird, vertraulich zu behandeln. Dies schließt insbesondere alle Informationen ein, die von der mitteilenden Partei als vertraulich eingestuft werden oder der Natur der Sache nach vertraulich sind. Beide Parteien verpflichten sich, Inhalte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln, wobei die Parteien berechtigt sind, ihre unmittelbaren Rechts- und Finanzberater im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung einzuschalten. Dotmark ist berechtigt, Anfragen des Anwenders an den Softwarehersteller weiterzuleiten und diesen mit der Problemlösung zu beauftragen. In besonderen Fällen kann es auch notwendig sein, Kundendaten (bspw. Datenbanken) zwecks Datenreparatur an den Softwarehersteller zu übermitteln. Die Verpflichtung der Vertraulichkeit endet entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen ohne Vertragsverletzung der anderen Partei öffentlich zugänglich werden, oder fünf (5) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung; je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Der Kunde ermächtigt dotmark, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
oder mehrerer Bestimmungen in ihren üblichen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von dotmark ist Langenfeld. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als alleiniger Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.